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Wahrnehmen von Gefährdungen
Prinzipiell hat das Jugendamt (öffentliche Jugendhilfe) auf jede Mitteilung einer möglichen Gefährdung sofort zu reagieren (Amtsermittlungsgrundsatz). Von den Fachkräften wird ein diagnostisches und prognostisches Vorgehen erwartet, bei dem das Kind, die Eltern und andere Fachkräfte einzubeziehen sind. Es ist zu prüfen und zu bewerten, ob tatsächlich gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes vorliegen. Weiter ist eine fachlich begründete Aussage zu treffen, mit welcher Wahrscheinlichkeit insbesondere elterliches Handeln oder Unterlassen zu einer Schädigung des Kindes führen kann, um ggf. entsprechende Schutzmaßnahmen für das Kind einzuleiten. Das Jugendamt ist zum Handeln gezwungen, wenn die Minimalstandards der Erziehung nicht eingehalten werden. Wenn – unabhängig von einem bereits eingetreten Schaden – eine ernstliche konkrete Bedrohung vorliegt, ist der Zustand „nicht mehr tragbar“.
Die Einschätzung der konkreten Bedrohung hängt maßgeblich ab:
Gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII soll dieser Schutzauftrag durch entsprechende Vereinbarungen auch auf die Träger der freien Jugendhilfe übertragen werden. Hier ist insbesondere das Fachpersonal in Krippen, Kindergärten, Kindertageseinrichtungen, Horten angesprochen, außerdem Einrichtungen, in denen Kinder wohnen. Aber auch in vielen anderen Bereichen der Jugendhilfe (Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Jugendberufshilfe) sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe tätig. Auch in diesem Kontext gilt: Wer „Mängel“ im Kindeswohl feststellt, soll diese Wahrnehmungen mit den Eltern erörtern und die Situation besprechen. Denn es ist primär Aufgabe der Eltern hierauf angemessen zu reagieren. Die Eltern sollen beraten, Hilfen sollen angeboten werden (§ 8a Abs. 1 SGB VIII, § 4 Abs. 1 KKG). In Betracht kommen allgemeine, unterstützende Hilfen, aber auch sog. Individualhilfen. Diese knüpfen an einem bereits vorliegenden, diagnostizierten Defizit an. Charakteristisch für die heutige Jugendhilfe ist, dass es sich primär um ein Leistungssystem in Form sozialpädagogischer Dienstleistungen handelt und nicht um ein Eingriffssystem.
Neben der öffentlichen Jugendhilfe und den freien Träger der Jugendhilfe werden in § 4 Abs. 1 KKG jetzt auch andere Berufsgruppen genannt, die in Ausübung ihrer Tätigkeit die Möglichkeit haben gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen wahrzunehmen. Jede dieser Professionen verfügt über fachspezifisches Wissen zur Wahrnehmung einer etwaigen Kindeswohlgefährdung. Ist dies der Fall, normiert § 4 KKG eine explizite Aufforderung zum Tätigwerden (Wächteramt nicht nur des Jugendamtes, sondern der gesamten staatlichen Gemeinschaft). Die Handlungsaufforderung des § 4 KKG ist also als Regelverpflichtung zu verstehen. Gefährdungssituationen von Kindern weisen immer auch auf Hilfebedarfe hin. Die in § 4 Abs. 1 KKG genannten Berufsgruppen werden nun verpflichtet, sich mit möglichen eigenen Hilfen auseinanderzusetzen, aber auch auf Hilfen anderer, insbesondere des Jugendamtes hinzuweisen. Für die im KKG genannten Berufsgruppen gilt also die Aufforderung zur Beratung und das Anerbieten (fachspezifischer) Hilfe. In Kindeswohlgefährdungsfällen sollte das Jugendamt informiert werden, damit dieses seinen Handlungsauftrag professionell erfüllen kann.
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Hinweis: Die Inhalte auf dieser Webseite werden sorgfältig und mit wissenschaftlicher Unterstützung erstellt. Dennoch garantieren wir nicht die Vollständigkeit und Korrektheit aller Informationen. Wir empfehlen daher, sich im Falle von Beratungsbedarf stets an eine zuständige Stelle zu wenden.
Die Einschätzung der konkreten Bedrohung hängt maßgeblich ab:
- vom Ausprägungsgrad
- der Menge oder Kumulierung der ungünstigen Faktoren
- der Dauer der Beeinträchtigung
- dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes
- dem Fehlen schützender Faktoren.
Gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII soll dieser Schutzauftrag durch entsprechende Vereinbarungen auch auf die Träger der freien Jugendhilfe übertragen werden. Hier ist insbesondere das Fachpersonal in Krippen, Kindergärten, Kindertageseinrichtungen, Horten angesprochen, außerdem Einrichtungen, in denen Kinder wohnen. Aber auch in vielen anderen Bereichen der Jugendhilfe (Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Jugendberufshilfe) sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe tätig. Auch in diesem Kontext gilt: Wer „Mängel“ im Kindeswohl feststellt, soll diese Wahrnehmungen mit den Eltern erörtern und die Situation besprechen. Denn es ist primär Aufgabe der Eltern hierauf angemessen zu reagieren. Die Eltern sollen beraten, Hilfen sollen angeboten werden (§ 8a Abs. 1 SGB VIII, § 4 Abs. 1 KKG). In Betracht kommen allgemeine, unterstützende Hilfen, aber auch sog. Individualhilfen. Diese knüpfen an einem bereits vorliegenden, diagnostizierten Defizit an. Charakteristisch für die heutige Jugendhilfe ist, dass es sich primär um ein Leistungssystem in Form sozialpädagogischer Dienstleistungen handelt und nicht um ein Eingriffssystem.
Neben der öffentlichen Jugendhilfe und den freien Träger der Jugendhilfe werden in § 4 Abs. 1 KKG jetzt auch andere Berufsgruppen genannt, die in Ausübung ihrer Tätigkeit die Möglichkeit haben gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen wahrzunehmen. Jede dieser Professionen verfügt über fachspezifisches Wissen zur Wahrnehmung einer etwaigen Kindeswohlgefährdung. Ist dies der Fall, normiert § 4 KKG eine explizite Aufforderung zum Tätigwerden (Wächteramt nicht nur des Jugendamtes, sondern der gesamten staatlichen Gemeinschaft). Die Handlungsaufforderung des § 4 KKG ist also als Regelverpflichtung zu verstehen. Gefährdungssituationen von Kindern weisen immer auch auf Hilfebedarfe hin. Die in § 4 Abs. 1 KKG genannten Berufsgruppen werden nun verpflichtet, sich mit möglichen eigenen Hilfen auseinanderzusetzen, aber auch auf Hilfen anderer, insbesondere des Jugendamtes hinzuweisen. Für die im KKG genannten Berufsgruppen gilt also die Aufforderung zur Beratung und das Anerbieten (fachspezifischer) Hilfe. In Kindeswohlgefährdungsfällen sollte das Jugendamt informiert werden, damit dieses seinen Handlungsauftrag professionell erfüllen kann.
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Hinweis: Die Inhalte auf dieser Webseite werden sorgfältig und mit wissenschaftlicher Unterstützung erstellt. Dennoch garantieren wir nicht die Vollständigkeit und Korrektheit aller Informationen. Wir empfehlen daher, sich im Falle von Beratungsbedarf stets an eine zuständige Stelle zu wenden.