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Handeln bei Gefährdung
Das Jugendamt wir in einem ersten Schritt die Situation mit den Eltern besprechen und auf die Inanspruchnahme notwendiger Hilfen drängen.
Darüber hinaus kommen folgende Pflichtaufgaben im Rahmen des Wächteramtes in Betracht:
Folgende Maßnahmen sind möglich:
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Webseite werden sorgfältig und mit wissenschaftlicher Unterstützung erstellt. Dennoch garantieren wir nicht die Vollständigkeit und Korrektheit aller Informationen. Wir empfehlen daher, sich im Falle von Beratungsbedarf stets an eine zuständige Stelle zu wenden.
Darüber hinaus kommen folgende Pflichtaufgaben im Rahmen des Wächteramtes in Betracht:
- Inobhutnahme (Herausnahme aus der Familie) als vorläufige Krisenintervention (§ 42 SGB VIII),
- Anrufung des Familiengerichts (§ 8a Abs. 2 SGB VIII),
- Einschaltung anderer Leistungsträger, Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei (§ 8a Abs. 3 SGB VIII).
Folgende Maßnahmen sind möglich:
- Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
- Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
- Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
- Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
- die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
- die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
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